Werkstatt für Behinderte

 

§ 35 SGB VII

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.

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Gesetzestext § 35 SGB VII

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 

§ 57 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

gesetze-im-internet.de

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 § 58 SGB IX Leistungen im Arbeitsbereich

gesetze-im-internet.de

 

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