Widerspruchsbescheid

§ 85 Sozialgerichtsgesetz - SGG

(1) ...

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1. ...

2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,

3.....      

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

Gesetzestext:

gesetze-im-internet.de


Siehe auch Widerspruch

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