zufällige Randbedingung

 

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

neuer Begriff anstelle Gelegenheitsursache?

BSG, Urteil vom 13. 11. 2012 - B 2 U 19/11 R

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158627

"In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die iS der "conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges (stets neben anderen Bedingungen) war, darüber hinaus in einer besonderen tatsächlichen (und rechtlichen - dazu unter bb) Beziehung zu diesem Erfolg stehen (so schon GS RVA vom 26. 2. 1914, AN 1914, 411 [2690]).

Sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung gewesen sein."


siehe auch

Gelegenheitsursache

Ursache

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