Einwirkungskausalität

Bedeutung für die gesetzliche Unfallversicherung

Vom BSG geschaffener Begriff für den Kausalzusammenhang zwischen schädigender versicherter Einwirkung und Gesundheitsschaden (Voraussetzung für den Versicherungsfall der Berufskrankheit.
 
Bundessozialgericht   B 2 U 30/07 R   02.04.2009  

 

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121143

... Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang)

 muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität)

 und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (vgl BSG vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" iS des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.

Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 15; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 13 ff)...

siehe auch 

Unfallkausalität

Ursachenzusammenhang

 

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