Innerer Zusammenhang

Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, muss einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein und andererseits muss diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt haben (BSGE 61, 127, 128).
 
Zunächst muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ( BSGE 63, 273, 274 ).
 
Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
 
Bei dieser Wertung kommt der Handlungstendenz des Versicherten, dem Zweck seines Handelns maßgebliche Bedeutung zu (...). Die Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39; SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 17). 
 
 
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