Bezug zur gesetzlichen Unfallversicherung
Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
Erfüllt der Arbeitgeber einen etwa bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruch nicht und muss der Unfallversicherungsträger deswegen Verletztengeld zahlen, geht der Entgeltanspruch kraft Gesetzes auf den Unfallversicherungsanspruch über:
vgl. § 115 SGB X
gesetze-im-internet.de
Siehe auch Anspruchsübergang
Es gibt umgekehrt aber keinen Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Erstattung seiner Aufwendungen für Entgeltfortzahlung gegen den Unfallversicherungsträger.