Ergänzende Leistungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen (herzuleiten aus § 26 Absatz 2 Nr 4 SGB VII)
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Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
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4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,