Ergänzende Leistungen

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung 


zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe

Ergänzende Leistungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen (herzuleiten aus § 26 Absatz 2 Nr 4 SGB VII)

gesetze-im-internet.de
Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig 
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4.  ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
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