Allgemeine Voraussetzung: Die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung für Teilhabeleistungen am Arbeitsleben setzt voraus, dass tatsächlich durch den Versicherungsfall verursachte Gesundheitsschäden nachgewiesen sind, die einer dauernden Ausübung der beruflichen Tätigkeit in wettbewerbsfähigem Umfang entgegenstehen.
§ 64 SGB I - Mitwirkungspflicht bei Teilhabeleistungen am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.