Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 1 U 104/04 30.06.2005
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Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Versicherte auf dem Weg von seinem Büro in sein Wohnhaus auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII), d. h. einem Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht, oder auf einem Weg vom Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) befand.
Denn in beiden Alternativen beginnt bzw. endet die versicherte Tätigkeit grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Tür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (BSG...).
Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw. beim Heimweg endet (BSGE ... ). ...