Haftungsbeschränkung

des schädigenden Unternehmers: siehe § 104 SGB VII


zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_104.html

  • Haftungsbeschränkung greift nicht:
    • bei Vorsatz des Arbeitgebers
    • bei einem Versicherungsfall auf einem nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.
  • Wenn die Haftungsbeschränkung greift, hat der Geschädigte
    • wegen seines Personenschadens Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII
    • wegen seines Personenschadens keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger  (Anspruch geht auf den Unfallversicherungsträger über)
    • aber wegen seines Sachschadens Ansprüche gegen den Schädiger.


anderer im Unternehmen tätiger Personen: siehe § 105 SGB VII

zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_105.html

siehe auch Bindungswirkung

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