Hausarzt
Die Rolle des Hausarztes in der gesetzlichen Unfallversicherung
Hausärzte sind nur in begrenztem Umfang berechtigt, bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten Heilbehandlung durchzuführen:
§ 26 Ärztevertrag in der jeweils gültigen Fassung
Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt
(1)Der Arzt hält den Unfallverletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt.
Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII (Schüler- Unfallversicherung) hat eine Vorstellung beim Durchgangsarzt zu erfolgen, wenn die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt.
Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt hat auch dann zu erfolgen, wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln oder außerhalb der Berechtigung nach § 12 die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist.
Bei Wiedererkrankung ist in jedem Fall eine Vorstellung erforderlich. Der Unfallverletzte hat grundsätzlich die freie Wahl unter den Durchgangsärzten.
(2)...
§ 28 Ärztevertrag in der jeweils gültigen Fassung
Inanspruchnahme eines nicht zur besonderen Heilbehandlung zugelassenen Arztes
Wird während der Durchführung einer besonderen Heilbehandlung ein anderer, hierzu nicht zugelassener Arzt in Anspruch genommen, so kann er in Fällen, in denen eine sofortige ärztliche Maßnahme dringend erforderlich ist, Leistungen erbringen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten dürfen.
Diese Leistungen werden nach den Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung vergütet.
Im Übrigen hat der Arzt den Unfallverletzten an den die besondere Heilbehandlung durchführenden Arzt zu verweisen.
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