Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Begriff mitunter "jargonhaft" für folgende Situation verwendet:
- Tätigkeitsaufnahme nach Arbeitsunfähigkeit in demselben Beschäftigungsverhältnis,
- objektive Unfähigkeit die geschuldete Arbeitsleistung (ohne
schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit) zu verrichten,
- erneute Tätigkeitseinstellung,
- Identität des erneuten und des primären
Arbeitsunfähigkeitsgrundes,
- keine tatsächlich brauchbare Arbeit in einem wirtschaftlich gering ins Gewicht fallenden Zeitraum
Das Unfallversicherungsrecht fordert für den Übergang von Verletztengeld zur Verletztenrente die dauerhafte Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit.
Erst nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit darf die Rentenzahlung beginnen (§ 72 Abs. 1 SGB VII), da für die Einstellung der Verletztengeldzahlung das Ende der Arbeitsunfähigkeit gesetzliche Voraussetzung ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII).
In nachträglich objektivierender Betrachtung wird geprüft, ob die in die Zukunft gerichtete Prognose des Arztes zur Leistungsfähigkeit des Versicherten den tatsächlichen Alltagsanforderungen stand hält.
Kann der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit bei wertender Betrachtung nicht bestätigt werden, verbleibt es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verletztengeldzahlung.