Sterbevierteljahr
Witwenrente vgl § 65 SGB VII
- Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__65.html
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(Absatz 2)
Die Rente beträgt
- 1.
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zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
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siehe auch
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