Erstattungsanspruch und Bindungswirkung der Verwaltungsentscheidung
In Bezug auf Erstattungsstreitigkeiten zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.
Fallgruppe 1.
Erstattungsgläubiger erteilt den Bescheid und macht bei dem für zuständig gehaltenen Leistungsträger den Erstattungsanspruch geltend.
UV-Träger erbringt Leistungen in der Annahme der eigenen Zuständigkeit. Später stellt er gegenüber dem Betroffenen fest, dass er zu Unrecht geleistet hat (Abgrenzungsbescheid). UV-Träger fordert Erstattung seiner Aufwendungen von der Krankenkasse.
=> UV-Träger kann sich NICHT auf die Bindungswirkung seines Bescheides gegenüber der Krankenkasse berufen.
Fallgruppe 2.
Erstattungsschuldner erteilt den (ablehnenden) Bescheid an den Betroffenen. Der sich für unzuständig haltende Leistungsträger macht den Erstattungsanspruch geltend.
Krankenkasse erbringt Leistungen in der Annahme der eigenen Zuständigkeit. Der UV-Träger stellt gegenüber dem Betroffenen fest, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht. Krankenkasse fordert Erstattung der Aufwendungen vom UV-Träger.
=> UV-Träger kann sich nicht auf die Bindungswirkung seines Bescheides gegenüber der Krankenkasse berufen.
Keine Bindungswirkung eines ablehnenden Bescheides des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten auch im Erstattungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Unfallversicherungsträger. Der Senat lässt offen, ob er an dieser Auffassung festhält.
"...Der erkennende Senat hat hingegen eine Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte auch dem Erstattungsgläubiger entgegenzuhalten, stets verneint (vgl BSG ...). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§
102 ff SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet sind (BSG vom ...).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend selbst die bindende Ablehnung des Anspruchs des Sozialleistungsberechtigten durch den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger einem späteren Erstattungsbegehren des vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegen (vgl BSG vom ...). Auch der 1. Senat des BSG lehnt die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes zumindest dann ab, wenn dieser durch den Erstattung begehrenden Sozialleistungsträger ergangen ist, weil der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger weniger schutzwürdig sei als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen werde (BSG vom ...)."
Siehe auch Erstattungsanspruch zwischen Sozialversicherungsträgern
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