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Das Recht der Erstattungsansprüche zwischen Sozialversicherungsträgern ist im zweiten Abschnitt des SGB X (§§ 102 bis 114 SGB X) geregelt.
Gesetzestext
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10
Soweit ein Sozialleistungsträger im Auftrag eines anderen Sozialleistungsträgers Sozialleistungen erbringt, gilt § 88 SGB X.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__88.html#Seitenanfang
Bei einbehaltenen Nachzahlungen zu beachten
Beschleunigung der Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__87.html
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