Gutachterauswahl

als Recht der Versicherten gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 200 SGB VII

Absatz 2:  
Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.


SGB VII - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/__200


SGB X - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_10/__76
 

Auswahlrecht - Rechtsprechung

 

Rechtsprechung des BSG:

vom 07.05.2019; B 2 U 25/17 R zur Delegation der Untersuchung vom Chefarzt auf einen nachgeordneten Arzt und der Frage, ob bei einem Verstoß gegen Datenschutzrecht ein Beweisverwertungsgebot anzunehmen ist.

Beweisverwertungsverbot

BSG Urteil - 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R:
 

sozialgerichtsbarkeit.de

...Denn trotz der in § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII statuierten Pflicht der Unfallversicherungsträger, dem klagenden Versicherten mehrere Sachverständige zur Auswahl vorzuschlagen, verbleibt die Entscheidung, bei wem er das Gutachten einholt, letztlich immer bei dem beklagten Unfallversicherungsträger, wenn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers (...).
Hierfür spricht auch die zwischenzeitliche Normierung eines Auswahlrechts des Leistungsberechtigten in § 14 Abs 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), der über das Auswahlrecht in Satz 3 hinausgehend in Satz 4 vorschreibt, dass dem Wunsch des Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen ist.
...
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der gleichzeitige Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII ebenfalls zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Zumal die Rechtsposition des Versicherten beim Auswahlrecht verglichen mit seinem Widerspruchsrecht erheblich schwächer ist, weil er sich zwar zu den vorgeschlagenen Gutachtern äußern und ggf einen Gegenvorschlag machen kann, die Beklagte dem aber nicht folgen muss (s oben 2. b) bb) (3), und nicht zu erkennen ist, wieso das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwingend zu einem Auswahlrecht hinsichtlich des Sachverständigen gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger führen muss.
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