Stichworte
Der Verstoß gegen § 200 SGB VII ist ein Verfahrensfehler, der auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren gerügt werden darf.
Dieser Verfahrensfehler führt noch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Er darf auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids gerügt werden.
Das Gericht hat zu prüfen, ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorlag und inwiefern dieser zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
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