Nach § 45 Abs 1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die dort aufgeführten Sozialleistungen hatten.
Einige Unterschiede zwischen Verletztengeld der gesetzlichen UV und Krankengeld der gesetzlichen KV:
Verletztengeld wird nicht direkt besteuert. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Auf diese Weise kann es zu einer indirekten Besteuerung kommen.
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