Die verletzte Person befand sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einer BERUFSausbildung und ist im Zeitpunkt des (fiktiven) Endes der Berufsausbildung JÜNGER als 25 Jahre -
Neufestsetzung zum Zeitpunkt des (fiktiven) Endes der Ausbildung: 75 % der Bezugsgröße
§ 91 Absatz 1 SGB VII:
"Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte."
§ 91 Absatz 4 Satz 1 SGB VII:
"Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße."
§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen:
"Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind."
§ 73 Absatz 1 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten:
"Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist."