Die Rente richtet sich nach der
Minderung der Erwerbsfähigkeit
und dem
Jahresarbeitsverdienst
§ 56 SGB VII gesetze-im-internet:
(Absatz 3) "Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht."
Berechnungsformel für die monatliche Teilrente:
= 2/3 x JAV x MdE-Prozentsatz geteilt durch 12.
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Jahresarbeitsverdienst - Günstigkeitsregeln für junge Versicherte oder Versicherte, die zur Zeit des Versicherungsfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung standen: hier klicken
Die rentenberechtigende MdE muss über die 26. Woche (circa ein halbes Jahr) nach dem Versicherungsfall hinaus bestanden haben.
Rente gibt es erst ab einer MdE von 20%.
Ausnahmefall: Stützrente