Nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.

Voraussetzung für eine Unfallrente sind also

– ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit),  dessen gesundheitliche Folgen

– eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent (vom Hundert) verursachen, 

– oder mehrere Versicherungsfälle oder im Gesetz genannte weitere Entschädigungsfälle nach anderen Gesetzen mit einer MdE von jeweils mindestens 10 Prozent können sich stützen. Man spricht dann von Stützrenten. (mehr dazu unter Begriffe A bis Z)

Die MdE muss vom Versicherungsfall an mehr als 26 Wochen andauern (das ist in etwa ein halbes Jahr).

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