§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest.

Dabei steht, wie die Vorschrift durch das Wort "unmittelbar" klarstellt, nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine geringfügige Unterbrechung, die auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, berührt den Versicherungsschutz nicht (vgl BSG ...).

Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog Abweg (vgl hierzu BSG ...).

Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl hierzu BSG vom ...).

Der Versicherungsschutz endet, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird.

Er besteht erst wieder, sobald sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und damit der Abweg beendet ist (stRspr; vgl zB BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -...). ...

BSG-Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R .Sozialgerichtsbarkeit.de

Erläuterung: Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Versicherte vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Weg zur Arbeitsstätte und zurück, den sogenannten Wegeunfall.

Ein Abweg liegt vor, wenn eine versicherte Person den direkten Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte oder einem anderen versicherten Ort verlässt und stattdessen eine Strecke einschlägt, die nicht unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit oder dem versicherten Zweck in Verbindung steht. Der Abweg führt dazu, dass der Versicherungsschutz für die Dauer des Abweichens vom direkten Weg entfällt.

Typische Beispiele für Abwege sind:

Der Versicherungsschutz lebt, sobald die versicherte Person auf den direkten Weg von der oder zu der Arbeitsstätte zurückkehrt.

Die rechtliche Bewertung eines Abwegs erfolgt stets im Einzelfall. Dabei spielt die Frage eine entscheidende Rolle, ob die Abweichung vom direkten Weg noch einen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Ist dies nicht der Fall, wird die Abweichung als privater Vorgang gewertet und fällt somit aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung heraus. Ein Abweichen vom direkten Weg aus anderen Gründen kann versichert sein, beispielsweise, wenn der Umweg aus beruflichen Gründen erforderlich ist, etwa bei einem Zwischenstopp für dienstliche Besprechungen oder Besorgungen im Auftrag des Arbeitgebers. Auch Umwege aufgrund von Verkehrsbehinderungen oder Straßensperrungen, die also durch das gesetzlich versicherte Zurücklegen des Weges bedingt sind, können unter Umständen vom Versicherungsschutz umfasst sein.