Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen die Leistungsansprüche von Amts wegen. Eines formellen Antrags bedarf es in der Regel nicht.
Für nur wenige Leistungen ist der Antrag gesetzlich vorgeschrieben:
§ 72 SGB VII
Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt.
Hinterbliebenenrenten, die auf [Antrag] geleistet
werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung
folgt.
Der in der Praxis häufigste Antrag ist der Verschlimmerungsantrag
(d. h. der Antrag, eine Rente zu erhöhen oder wiederzugewähren, weil
sich die Unfallfolgen verschlimmert haben).
(Absatz 1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(Absatz 2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(Absatz 3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Die meisten Leistungsansprüche sind von Amts wegen zu ermitteln. Nur in gesetzlich bestimmten Fällen ist ein Antrag erforderlich.