Definition für die Sozialversicherung
vgl § 14 SGB IV -
Sonderregelungen für Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge siehe gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände
§ 1 Absatz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung derselbe Entgeltbegriff wie in den übrigen Versicherungszweigen. Allerdings ist hier das Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe des jeweiligen Höchstjahresarbeitsverdienstes beitragspflichtig. Diese Obergrenze ist je nach Unfallversicherungsträger verschieden und ergibt sich aus dessen Satzung.
Arbeitsentgelt und Jahresarbeitsverdienst
am Beispiel von steuerfreiem Auslagenersatz Bundessozialgericht Urteil
vom 23.07.2015, B 2 U 9/14 R
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