Besondere Unterstützung

als ergänzende Leistung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden (§ 39 Absatz 2 SGB VII(§ 39 Absatz 2 SGB VII).

Beispiel:

Student erkrankt wieder ; kann deshalb beabsichtigten Semesterferienjob nicht aufnehmen; ja; LSG, HVBG-Info 94, 2466