Definition für die Sozialversicherung: siehe § 18 SGB IV:
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18
Bezugsgröße Ost:
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__216
siehe auch Mindestjahresarbeitsverdienst
Folgende Vorschriften des SGB VII knüpfen an die Bezugsgröße an:
§ 64 Absatz 1: Sterbegeld
§ 68 SGB IX: Übergangsgeld in Sonderfällen
§ 85 Absatz 1 und 2: Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
§ 91 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung
§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
§ 180 Freibeträge (Lastenausgleich)
§ 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) – ab 2025 weggefallen
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025)
Bezugsgröße Ost und West 2025
Monat | Jahr |
---|---|
3.745 EUR | 44.940 EUR |
Bezugsgröße West 2024
Monat | Jahr |
---|---|
3.535 EUR | 42.420 EUR |
Bezugsgröße Ost 2024
Monat | Jahr |
---|---|
3.465 EUR | 41.580 EUR |
siehe auch Mindest-Jahresarbeitsverdienst