Bezugsgröße

Definition für die Sozialversicherung: siehe § 18 SGB IV:

Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18

Bezugsgröße Ost:

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__216

siehe auch Mindestjahresarbeitsverdienst

Folgende Vorschriften des SGB VII knüpfen an die Bezugsgröße an:

§ 64 Absatz 1: Sterbegeld

§ 68 SGB IX: Übergangsgeld in Sonderfällen

§ 85 Absatz 1 und 2: Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 91 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung

§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

§ 180 Freibeträge (Lastenausgleich)

§ 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) – ab 2025 weggefallen

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025)

Bezugsgröße Ost und West 2025

Monat Jahr
3.745 EUR 44.940 EUR

Bezugsgröße West 2024

Monat Jahr
3.535 EUR 42.420 EUR

Bezugsgröße Ost 2024

Monat Jahr
3.465 EUR 41.580 EUR

siehe auch Mindest-Jahresarbeitsverdienst