Einkommensanrechnung

Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenleistungen

vgl §§ 18a ff **SGB IV - Gesetzestext Gesetze im Internet

Anrechnung von Einkommen auf das Verletztengeld

vgl. § 52 SGB VII:

Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet

1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

2. Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist.

**SGB VII - Gesetzestext Gesetze-im-internet.de

vgl. dazu auch Anspruchsübergang

Anrechnung anderer Leistungen ausländischer Leistungsträger auf SGB VII-Geldleistungen

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__98