Entgeltfortzahlung

Bezug zur gesetzlichen Unfallversicherung

Wie beim Krankengeld wird Verletztengeld oder Übergangsgeld nicht gezahlt, solange der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfüllt oder darüber hinaus freiwillig Arbeitsentgelt bei arbeitsunfallbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterzahlt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

gesetze-im-internet.de/entgfg

§ 52 SGB VII: gesetze-im-internet.de

Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet

Erfüllt der Arbeitgeber einen etwa bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruch nicht und muss der Unfallversicherungsträger deswegen Verletztengeld zahlen, geht der Entgeltanspruch kraft Gesetzes auf den Unfallversicherungsanspruch über:

vgl. § 115 SGB X gesetze-im-internet.de

Siehe auch Anspruchsübergang

Es gibt umgekehrt aber keinen Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Erstattung seiner Aufwendungen für Entgeltfortzahlung gegen den Unfallversicherungsträger.