des schädigenden Unternehmers: siehe § 104 SGB VII
zum Gesetzestext https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_104.html
Haftungsbeschränkung greift nicht:
- bei Vorsatz des Arbeitgebers
- bei einem Versicherungsfall auf einem nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.
Wenn die Haftungsbeschränkung greift, hat der Geschädigte
wegen seines Personenschadens Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII
wegen seines Personenschadens keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (Anspruch geht auf den Unfallversicherungsträger über)
aber wegen seines Sachschadens Ansprüche gegen den Schädiger.
anderer im Unternehmen tätiger Personen: siehe § 105 SGB VII
zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_105.html