Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 35 SGB VII

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen an Arbeitgeber

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Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/_51

Rechtsstellung der Teilnehmenden

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/_52

Dauer der Leistungen

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/_53

Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/_54

Unterstützte Beschäftigung

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/_55

"...Die Frage, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R = juris RdNr. 42).

Kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R = SozR 4-2600 § 10 Nr 2; Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 18/05 R = SozR 4-2700 § 35 Nr 1). Dabei ist das Ermessen insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung auszurichten..."

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

LSG BW, Urteil 18.01.2016, L1 U 4104/14:

"...Die Frage, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R = juris RdNr. 42).

Kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R = SozR 4-2600 § 10 Nr 2; Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 18/05 R = SozR 4-2700 § 35 Nr 1). Dabei ist das Ermessen insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung auszurichten..."