siehe Konsenspapier der MdE-Expertengruppe nach Überprüfung der MdE-MdE-Erfahrungswerte
In der gesetzlichen Unfallversicherung haben sich im Laufe der Zeit für eine Vielzahl von Unfallfolgen oder Berufskrankheiten für die Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Erfahrungswerte herausgebildet, die in Form von Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst sind und als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall dienen.
Bundessozialgericht B 2 U 31/02 R 18.03.2003
Die neuen MdE-Eckwerte bei Gliedmaßenverlusten (ab 01.11.2019) finden Sie hier: MdE-Eckwerte
LSG Baden-Württemberg, Aktenzeichen L 10 U 2057/22, Datum 29.04.2024
"Nach den MdE-Erfahrungswerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 581) ist eine MdE von 10 v.H. bei einem Speichenbruch mit Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 40° anzunehmen, eine MdE von 20 bis 30 v.H. bei einem Speichenbruch mit erheblicher Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 80° bzw. bei einer isolierten Radius-Pseudarthrose, eine MdE von 25 v.H. bei einer Handgelenksversteifung in Neutralstellung, eine MdE von 40 v.H. bei einer Handgelenksversteifung in Beugung oder Überstreckung von je 45°, eine MdE von 20 v.H. bei einer Versteifung der Unterarmdrehung in Einwärtsdrehstellung, eine MdE von 30 v.H. bei einer Versteifung der Unterarmdrehung in Mittelstellung sowie eine MdE von 40 v.H. bei einer Versteifung der Unterarmdrehung in Auswärtsdrehstellung. Ferner bedingt eine konzentrische Bewegungseinschränkung des Handgelenks um die Hälfte eine MdE von 15 v.H., eine Versteifung des Handgelenks in Streckung/Beugung 10/10/0°, Ulnarabduktion 0-10°, bei freier Unterarmdrehung eine MdE von 25 v.H., eine Versteifung des Handgelenks in Streckstellung 0/0/0°, bei freier Unterarmdrehung eine MdE von 30 v.H. und eine Unterarmversteifung in Einwärtsdrehstellung 0/20/20° bis 0/40/40° eine MdE von 25 v.H. bzw. - bei Versteifung in Mittelstellung (0/0/0°) - von 30 v.H. sowie - bei Versteifung in Auswärtsdrehstellung (70/0/70°) - von 40 v.H. (s. zu allem Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 568)."
LSG Baden-Württemberg, Aktenzeichen L 6 U 5230/15, Datum 21.12.2016
"Die danach allein verbleibenden Bewegungseinschränkungen führen zu einer MdE von 10 (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 712). Für Bewegungseinschränkungen des oberen Sprunggelenks ist eine MdE von 10 bei einer Einschränkung der Dorsalextension auf 0 und der Plantarflexion auf 30° (0/0/30° nach der Neutral-Null-Methode) angemessen. Eine höhere MdE kommt bei noch weitergehenden Bewegungseinschränkungen in Betracht, bis eine völlige Versteifung des oberen Sprunggelenks in Funktionsstellung eine MdE von 15 und in ungünstiger Stellung eine MdE von bis zu 30 bedingt. Für bloße Bewegungseinschränkungen des unteren Sprunggelenks sind keine MdE-Werte begründet, erst eine Versteifung führt zu einer MdE, und zwar in Null-Stellung zu einer MdE von 10. Bei dem Kläger liegt eine Streckung und Beugung von 10/0/30° gegenüber rechts von 20/0/40° vor. Dies entnimmt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C ... Beide Bewegungsdimensionen sind also um 10° eingeschränkt, wobei zuvor auch schon bessere Bewegungsmaße bestanden. Da hiernach noch eine Streckung um 10° möglich ist, wird der Erfahrungswert für eine MdE von 10 v.H. nicht erreicht. Das untere Sprunggelenk des Klägers ist nicht versteift, vielmehr hat Dr. C. lediglich eine Beweglichkeitseinschränkung im geringfügigen Bereich (Rotation) festgestellt. Dass diese Bewegungsmaße vorliegen, hat der Kläger auch noch einmal bei seiner Anhörung am 29. November 2016 demonstriert. Vor diesem Hintergrund hält der Senat - im Einklang mit den Vorschlägen Dr. C. - für alle Beeinträchtigungen insgesamt, also unter Einschluss der Muskelschwäche und der sehr geringfügigen Instabilität beim Ein-Bein-Stand, eine MdE von 10 v.H. für angemessen. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger keine richtungsweisende Behandlung mehr durchführt und sein Gangbild im Konfektionsschuh ohne Zurichtung oder Hilfsmittel normal war. Dies spricht gegen nennenswerte verbliebene Beeinträchtigungen."
LSG Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen L 3 U 26/20, Datum 15.02.2024
"Für die Bewertung der MdE kommt es weder entscheidend auf das bloße Vorliegen von Diagnosen noch auf bildgebende Befunde an, im Vordergrund stehen vielmehr die objektivierbaren Funktionsdefizite. In der unfallmedizinischen Literatur wird für die Bewegungseinschränkung eines Kniegelenkes bei Streckung/Beugung = 0/0/90° eine MdE von 10 v.H. (vgl. Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 7. Auflage 2021, S. 810, 812) bzw. eine MdE von 15 v.H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 8.10.07, S. 685; Ludolph/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Stand Juni 2011, III. - 1.12, S. 17; Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, 3. Auflage 2020, S. 557, Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 14. Auflage 2019, S. 202) angesetzt. Zum Teil wird schon bei einer Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes bei Streckung/Beugung auf 0/0/120° eine MdE von 10 v.H. angesetzt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.; Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, a.a.O.; Thomann/Schröter/Grosser, a. a. O.). Des Weiteren wird eine MdE von 20 v.H. erst bei einer Bewegungseinschränkung eines Kniegelenkes bei Streckung/ Beugung = 0/0/80° für gerechtfertigt erachtet (vgl. Ludolph/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, a.a.O.). Für eine Lockerung des Kniebandapparates (leichtes Wackelknie) wird, soweit sie muskulär kompensierbar ist, eine MdE von 10 v. H. und, soweit sie nicht kompensierbar ist, eine MdE von 20 v.H. angenommen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 686; Schiltenwolf/Hollo, a.a.O.; Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, a.a.O.; Thomann/Schröter/Grosser, a.a.O.). Eine geringfügige Kniebandlockerung mit einer Aufklappbarkeit am Seitenband und/oder einer Schublade von jeweils weniger als 3 mm begründet noch keine messbare MdE (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 686). Bei einer rezidivierenden Synovitis (Reizknie) wird eine MdE von 10 bis 20 v. H. angesetzt (vgl. Ludolph/Lehmann/Schürmann, a.a.O.; Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, a.a.O.). Zudem sind in den vorgenannten Richtwerten bereits die üblicherweise mit den bleibenden Veränderungen verbundenen Schmerzen eingeschlossen (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Kap. 5.7.5, S. 244). Ausgehend von diesen Werten ist bei einer aktiven Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes von 2/0/130° ohne Zeichen der Lockerung des Bandapparates, einer Instabilität des Knies oder eines chronischen Reizknies eine MdE von 10 v. H. noch nicht gerechtfertigt."
LSG Baden-Württemberg Aktenzeichen L 10 U 1718/23 Datum 13.06.2024
"Nach dem auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung zu Grunde gelegten unfallmedizinischen Standardwerk (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., 9. Aufl. 2017, S. 436, 560) kommt bei einer unfallbedingten Verletzung des Schulterareals den Funktionseinschränkungen in Gestalt der noch vorhandenen Bewegungsmaße maßgebliche Bedeutung zu, wobei die Vorhebung (der verletzten Schulter bzw. des verletzten Arms, wobei rechts- und linksseitige Verletzungen gleich bewertet werden) das Hauptkriterium der Funktionsbewertung ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 560). Eine Armvorwärtshebung bis 120° bedingt dabei nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten eine MdE von 10 v.H., eine solche bis 90° eine MdE von 20 v.H. Bei einer Schultergelenkversteifung, die u.a. eine aktiv wie passiv gleichermaßen eingeschränkte Schulterbeweglichkeit voraussetzt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 558), beträgt die MdE 30 v.H., wenn die Abduktion (nur) 30° beträgt. Ist die Vorwärts-/Seitwärts-Beweglichkeit bei Schultergelenkversteifung bis 90° möglich, ist die MdE mit 20 v.H. zu bemessen, andernfalls, bei einer Vorwärts-/Seitwärts-Beweglichkeit mit Schultergelenkversteifung bis 120°, mit 10 v.H. Führt die Schultergelenkversteifung zu einer konzentrischen Bewegungseinschränkung um die Hälfte, beträgt die MdE 25 v.H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 560, auch zum Nachfolgenden). Eine höhere MdE ist lediglich bei einer Versteifung von Schultergelenk und Schultergürtel in Funktionsstellung (30° Vorwärts- und Seitwärtsdrehung und 30° Innendrehung) vorgesehen (MdE 40 v.H.), bei einer Lähmung des Deltamuskels und des kleinen Rundmuskels (MdE 30 v.H.) bzw. bei einer Oberarmkopfprothese (gute Funktion) mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung (MdE 30 v.H.). Auch eine „schlimmste“ Schulterverletzung kann bei voll funktionsfähiger Hand nach der unfallmedizinischen Literatur jedenfalls nicht höher als maximal 40 v.H. bewertet werden, wobei bei Möglichkeit des Verbringens der Hand in Gebrauchsstellung auch lediglich eine MdE bis 10 v.H. angenommen wird (s. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., m.w.N.)."