§ 62 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII:
Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.
Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.
Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.
Die Rente auf unbestimmte Zeit kann bei der erstmaligen Feststellung auch herabgesetzt oder entzogen werden, wenn sich die Unfallfolgen nicht wesentlich gebessert haben.
Bundessozialgericht B 2 U 2/09 R 16.03.2010
Für eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente als vorläufige Entschädigung bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit bedarf es keiner wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X.
§ 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII bestimmt, dass bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden kann, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Check:
Die vorherige Feststellung des Rentenanspruchs "als vorläufige Entschädigung" schließt für die erstmalige Festellung einer Rente auf unbestimmte Zeit ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten auf diesen Verwaltungsakt in die noch nicht abschließende einschätzbare MdE aus.
Der Unfallversicherungsträger hat ein Recht der Versicherten auf Rente auf unbestimmte Zeit stets, also auch im Dreijahreszeitraum, dann festzustellen, wenn in tatsächlicher Hinsicht der Umfang der MdE "abschließend" festgestellt werden kann und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Kein Ermessen: Die Erkenntnis, welche MdE voraussichtlich über den Ablauf des Dreijahreszeitraums fortbestehen wird, ist eine Tatsachenfeststellung. Von ihr allein hängt es ab, ob Versicherte wegen des Versicherungsfalls überhaupt ein Recht auf Rente haben. Das Gesetz trägt mit dem Wort "kann" nur dem Umstand Rechnung, dass die "abschließende" Feststellung der MdE zu einer anderen MdE als "vorläufig" festgesetzt, aber auch zu derselben führen kann.
Es kommt allein auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an, nicht auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit:
Die Bewilligung einer als vorläufige Entschädigung geleisteten Verletztenrente kann aufgehoben und nunmehr eine Verletztenrente ohne Bindung an die bisher zugrunde gelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit bewilligt werden, wenn die Aufhebung innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall durch Bekanntgabe wirksam wird, auch wenn die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufhebung erst nach diesem Zeitraum eintreten.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2013, Aktenzeichen B 2 U 1/13 R)