§ 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB VII
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
gesetze-im-internet.de - Gesetzeswortlaut
"...Der Unfallversicherungsträger, der für den zweiten Versicherungsfall zuständig ist, ist an die Anerkennung des ersten Versicherungsfalls durch den dafür zuständigen Unfallversicherungsträger sowie dessen verbindliche Festsetzung der MdE gebunden. Diese enge Verknüpfung zwischen den Stützrenten wird auch dadurch deutlich, dass der für den ersten Versicherungsfall zuständige Unfallversicherungsträger zu dem Rechtsstreit wegen der Stützrente aus dem zweiten Versicherungsfall notwendig beizuladen ist, wenn hinsichtlich des ersten Versicherungsfalls keine Festsetzung der MdE durch den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt ist, weil die Entscheidung über die sich wechselseitig bedingenden Stützrenten nur einheitlich ergehen kann...."
BSG, Aktenzeichen: B 2 U 50/02 R, Urteil vom: 19.08.2003
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen; die Bildung einer Gesamt-MdE kommt insoweit nicht in Betracht. Der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger hat vielmehr für jeden Arbeitsunfall die MdE und die Rente jeweils gesondert festzusetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 581 Abs 3 Satz 1 RVO (bzw nunmehr § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VII), dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz des Ausgleichs (allein) des durch den Unfall herbeigeführten Schadens und der geschichtlichen Entwicklung des § 581 Abs 1 und 3 RVO. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies auch dann, wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen wird und wenn für die Entschädigung dieser Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Unfallfolgen aus den verschiedenen Versicherungsfällen sollen nebeneinander bestehen bleiben, uU mehrere getrennte Rentenansprüche auslösen und ggf auch eine unterschiedliche Entwicklung der Höhe der einzelnen MdE erfahren. ... Erforderlich ist mithin beim Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle die konkrete Feststellung, welche gesundheitlichen Schäden jeder dieser Unfälle im Einzelnen verursacht hat und welchen Grad der MdE die jeweiligen Unfallfolgen - für jeden Unfall getrennt - bedingen. Nur auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Verletztenrente(n) besteht.