Verletztengeld bei Wiedererkrankung

§ 48 SGB VII gesetze-im-internet.de/sgb_7/__48

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__45

Voraussetzungen für das Verletztengeld

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__46

Beginn und Ende des Verletztengelds

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__47