§ 7 Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
§ 7 Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
§ 9 Berufskrankheit – gesetze-im-internet.de
§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt – gesetze-im-internet.de
§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls – gesetze-im-internet.de
§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht – gesetze-im-internet.de
§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen – gesetze-im-internet.de
Zum Beispiel: Ist sie eine Beschäftigte?
Steht das Handeln in einem sachlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Schutzzweck und Schutzbereich?
Falls eine nicht versicherte Konkurrenzursache feststellbar ist: Ist die versicherte Ursache wesentlich?
Versicherungsfremde Ursachen:
Übermüdung
Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers
Fahruntüchtigkeit
Haftungsbegründender Ursachenzusammenhang
Erste Stufe: und zwar nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?
Zweite Stufe: Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?
Und wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
Unfallfolgen: nach Abschluss der Heilbehandlung verbleibende (funktionelle) Folgen, als Grundlage für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Haftungsausfüllender Ursachenzusammenhang
Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?
Und wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
Bei unversicherten Mitursachen: Prägen unversicherte Ursachen die Schadensverursachung derart, dass der Einzelfall dem allgemeinen Lebensrisiko/Erkrankungsrisiko unterfällt?
Sonderfall Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden