Haushaltshilfe
als Leistung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Rechtsgrundlage als ergänzende Leistung
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§ 42 SGB VII
Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.
SGB IX - Gesetzestext gesetze-im-internet.de
Nach § 74 SGB IX entsprechend anzuwenden:
§ 38 Absatz 4 SGB V
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...
Absatz 4
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehende n Kosten steht.
Wer ist verwandt (§ 1589 BGB) bis zum 2. Grad der Leistungsempfänger?
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• Eltern,
• Kinder (einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
• Großeltern,
• Enkelkinder,
• Geschwister.
Verschwägerte (§ 1590 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsempfängers sind
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• Stiefeltern,
• Stiefkinder,
• Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
• Schwiegereltern,
• Schwiegerkinder (Schwiegersohn / Schwiegertochter),
• Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
• Großeltern des Ehegatten,
• Stiefgroßeltern, • Schwager / Schwägerin.
(übernommen aus Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe
- Stand: 1. Januar 2016 dort finden Sie weitere ausführliche Erläuterungen zu diesem Thema)
siehe auch persönliches Budget
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