Leistungen zur sozialen Teilhabe (am Leben in der Gemeinschaft)
§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
(Absatz 1)
Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen
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1. Kraftfahrzeughilfe,
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2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.
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gesetze-im-internet.de
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__64:
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§ 64 SGB IX
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2.
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Beiträge und Beitragszuschüsse
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a)
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zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
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b)
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zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
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c)
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zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
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d)
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zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
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e)
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zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
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3.
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ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
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4.
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ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
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5.
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Reisekosten,
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6.
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Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
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