Notdurft


Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette. Lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichtet werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG....).
Entsprechendes gilt auch für die Rückwege von der Toilette auf dem Betriebsgelände. 
Ausnahmsweise kann der Versicherungsschutz auch "während der Verrichtung der Notdurft" angenommen werden, wenn unter dem Gesichtspunkt "besondere Gefahrenmomente" davon auszugehen wäre, dass die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle darstellten und die Ursache des Unfalls waren.
...Nach der Rechtsprechung ist zum Beispiel auch die gewöhnliche Härte des Fußbodens, des Toilettenbeckens oder des Materials der Kabinenverschalung oder deren Tür für sich allein genommen keine solche Beschaffenheit der Unfallstelle, die als betriebsbedingte wesentliche Mitursache angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08. 1998, a.a.O.).
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Bayerisches Landessozialgericht  

L 3 U 323/01   06.05.2003

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