Rente der gesetzlichen Unfallversicherung
Nach §
56 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
Minderung der Erwerbsfähigkeit
Stützrente
Wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle um jeweils mindestens 10 vH gemindert ist: zur Stützrente ...
Meldepflichten in Bezug auf die Rentenzahlung/den Rentenanspruch
Die Rente nach § 56 SGB VII ist nur an das Vorliegen der MdE geknüpft. Bei einer laufenden Rente wird also der Unfallversicherungsträger Nachuntersuchungen vormerken, falls noch mit einer Besserung oder Verschlechterung der Versicherungsfallfolgen zu rechnen ist. Oft wird aber die Rente nach 2 bis 3 Begutachtungen auf Dauer gezahlt, weil ein Dauerzustand der Unfallfolgen eingetreten ist. Der Rentenanspruch besteht dann bis zum Lebensende. Die Verletztenrentenbezieher brauchen daher nur Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung mitzuteilen oder sich zu melden, falls sich die Unfallfolgen verschlimmern (Anruf bei der BG oder besser Vorstellung beim Durchgangsarzt genügt- siehe auch
Rentenänderung).
Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen des Bezugs einer Rente nach § 56 SGB VII ?
siehe § 142 SGB III - Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
Arbeitslosengeld II und die Rente nach § 56 SGB VII
Eine Rente nach § 56 SGB VII ist voll auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen (BSG 05.09.2007, Az. B 11b AS 15/06 R). Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Einnahme in Geld, die von § 11 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II als Einkommen erfasst wird.
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