Stationäre Behandlung
Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 33 SGB VII - Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
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(Absatz 3)
Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.
Neuordnung des Verfahrens ab 2013/2018
Stationäres Durchgangsarztverfahren (DAV)
Für die stationäre Behandlung im Durchgangsarztverfahren wird nicht mehr nur der Arzt als Durchgangsarzt an der stationären Versorgung von Arbeitsunfallverletzen beteiligt, sondern daneben auch ein Vertrag mit dem Krankenhausträger geschlossen, der das Krankenhaus vertraglich in die neuen Qualitätsanforderungen einbindet.
Nach Ablauf des Übergangszeitraumes von fünf Jahren ab 01.01.2018 nur noch an Krankenhäusern durchgeführt werden können, die am DAV oder am VAV-/SAV-Verfahren beteiligt sind.
Verletzungsartenverfahren (VAV)
In Anlehnung an den Standard eines regionalen Traumazentrums regeln neue Anforderungen den Bereich der Kindertraumatologie sowie im Bereich der Krankenhaushygiene. Die im VAV verantwortlichen Ärzte müssen über Erfahrungen in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen verfügen und dies über einen definierten Katalog nachweisen. Die Anforderungen an die Krankenhaushygiene richten sich nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur personellen und die organisatorischen Ausstattung der Kliniken.
Kliniken, die am Stichtag 31.12.2012 unbefristet am VAV beteiligt sind, bleiben für einen Übergangs-
zeitraum von bis zu fünf Jahren auf der Grundlage der alten Anforderungen zur Behandlung von
VAV-Verletzungen zugelassen. Ab 2013 werden alle neuen Anträge auf Beteiligung am VAV, z. B. infolge Chefarztwechsels oder Auslaufen einer Befristung, nach den neuen An-
forderungen geprüft. Bis Ende 2017 werden alle Kliniken überprüft und eine Entscheidung über die Zuordnung zu einer der drei Versorgungsstufen getroffen. Krankenhäuser, die die neuen Anforderungen für das VAV nicht erfüllen, haben zukünftig die Möglichkeit, am DAV beteiligt zu werden.
Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)
Maßgeblich sind im Wesentlichen die im Weißbuch der DGU für überregionale Traumazentren geltenden Qualitätsanforderungen mit besonderen Anforderungen an die fachärztliche Kompetenz und Verfügbarkeit, Notaufnahme, OP-Bereich und Intensivstation, die Versorgung schwer verletzter Kinder und Jugendlicher sowie im Bereich der Krankenhaushygiene. Ferner muss das Krankenhaus strukturelle Voraussetzungen für eine bereits in der Akutphase einsetzende Frührehabilitation sowie für eine enge Kooperation mit dem verantwortlichen Unfallversicherungsträger bei der Steuerung des Reha-Prozesses erfüllen.
Die Landesverbände der DGUV beteiligen Kliniken ab 2013 auf Antrag am SAV.
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