§ 48 SGB I (Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht)
(Absatz 1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.
(Absatz 2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.
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Hinweise
Antrag
* in der Regel bedarf es eines Antrags
zeitliche Kongruenz
* Anspruch auf Leistung und Unterhalt bzw. Überleitungsanspruch müssen zeitlich zusammenfallen. Auszahlung nur für kongruenten Zeitraum möglich,
Rückständige Unterhaltsansprüche
* nur durch Pfändung realisierbar.
laufende Geldleistungen
* VG, ÜG, Verl.rente, Übergangsleistungen
angemessener Unterhalt
* § 1360 Abs. 1 BGB, 1601, 1615,1741
falls nicht tituliert
* Düsseldorfer Tabelle; unerheblich, ob Ber. dadurch sozialhilfebedürftig wird; BSG, 12/84, 20 , Mindestselbstbehalt u. U. auch nach Regelungen des zuständigen OLG-Familiensenats Hess. LSG 21.06.2000, L6 AL 259/00
häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich
berechtigt:
* Ehegatte und Kinder; gleicher Rang ( Eltern und Kinder) Reihenfolge unerheblich BSG, 12/84, 20
unterhaltsbedürftig:
* außerstande sich zu unterhalten; § 1602 Abs. 1 BGB
unterhaltspflichtig:
* wer unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann § 1603 Abs. 1 BGB
Auszahlung auch an andere
* möglich, die Unterhalt gewähren
Anhörung
* erforderlich; Auszahlung nach Ablauf der Anhörungsfrist nicht ermessensfehlerhaft 2/88, 105; Auszahlung an Angehörige erst von dem Zeitpunkt ab, an dem Berechtigter sich äußern konnte
Bestimmtheit des VA
* Abzweigung verlangt bei mehreren Kindern eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrags bezogen auf jedes Kind, ansonsten nicht heilbarer Verstoß gegen § 42 SGB X. BSG 13.07.2006, B 7a AL 24/05 R , 7/06, 474
Ermessen
* angemessene Höhe auszahlen = Ermessensentscheidung
kinderbezogene Leistungen
* für Kinder , für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht( z. B.Stiefkinder /nicht unterhaltsfähig/ Pflegekind) auch an Dritte auszahlbar ; unterhält = auch Wohnung , Kleidung, Nahrung
Rangfolge:
* § 48 SGB I tritt zurück, wenn Berecht. Rente abtritt oder Rente gepfändet ist
Rechtsweg
* SG BSG, 1/84; Leistungsklage i. d. R. unzulässig 2/88, 105
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
* abgezweigte Leistungen nur von Abzweigungsberechtigten 21/97, 1956