Das Recht der Beteiligten auf Einsicht der sie betreffenden Akte des Sozialversicherungsträgers ist in § 25 SGB X geregelt.
zum Gesetzestext
gesetze-im-internet.de/
Elektronischer Behördenzugang
gesetze-im-internet.de/egovg/
insbesondere gesetze-im-internet.de/egovg/__8
"Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
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1.
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einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
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2.
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die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
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3.
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elektronische Dokumente übermitteln oder
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4.
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den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten."