Antragstellung
Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen die Leistungsansprüche von Amts wegen. Eines formellen Antrags bedarf es in der Regel nicht.
Für nur wenige Leistungen ist der Antrag gesetzlich vorgeschrieben:
§ 13 SGB VII -Sachschäden bei Hilfeleistungen
gesetze-im-internet.de
§ 44 Absatz 5 SGB VII- Hauspflege oder Heimpflege statt Pflegegeld
gesetze-im-internet.de
§ 55 a SGB VII - Besonderheiten beim Verletztengeld in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
gesetze-im-internet.de
§ 65 Absatz 5 SGB VII - wiederauflebende Witwenrente
gesetze-im-internet.de
§ 66 SGB VII - Rente an frühere Ehegatten eines Verstorbenen
gesetze-im-internet.de
Achtung Sonderregelung für den Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten auf Antrag:
§ 72 SGB VII
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet
werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
§ 75 SGB VII - Rente nach Gesamtvergütung
gesetze-im-internet.de
§76 SGB VII - Abfindung einer Rente unter 40 vH
gesetze-im-internet.de
§ 77 SGB VII - Wiederaufleben der abgefundenen Rente unter 40 vH
gesetze-im-internet.de
§ 78 SGB VII - Abfindung einer Rente ab 40 vH
gesetze-im-internet.de
Der in der Praxis häufigste Antrag ist der Verschlimmerungsantrag (d. h. der Antrag, eine Rente zu erhöhen oder wiederzugewähren, weil sich die Unfallfolgen verschlimmert haben).
§ 16 SGB I - Antragsstellung
(Absatz 1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(Absatz 2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(Absatz 3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
gesetze-im-internet.de
Momentan online: 0 Besucher