Arbeitserprobung
Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Selbst erfahrene Praktiker verwechseln die Begriffe "
Belastungserprobung" und "Arbeitserprobung"
Die
Arbeitserprobung klärt, wofür die Betroffenen beruflich geeignet sind und welche Maßnahmen zur
Teilhabe am Arbeitsleben die Wiedereingliederung in Betracht zu ziehen sind (§ 49 Abs. 4 SGB IX). Der behinderte Mensch soll sich selbst in der Arbeitswelt erproben, seine Leistungsfähigkeit soll getestet werden. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die Arbeitserprobung nicht vorgesehen. Art und Dauer der Arbeitserprobung wird mit dem behinderten Menschen im Einzelfall durch den zuständigen
Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 SGB IX) festgelegt. Die Arbeitserprobung findet zumeist in einem Berufsförderungswerk statt.
Sie ist - anders als die Belastungserprobung - eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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