Beschleunigung der Ausführung von Sozialleistungen
§ 17 SGB I - Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1 .jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
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zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de
siehe auch
Zwischennachricht
siehe auch Beschleunigung der Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger
gesetze-im-internet.de/sgb_10/__87
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