Blutprobe

§ 63 Absatz 3 SGB VII

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Absatz 3:
Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

 

 

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