Brille

Was zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn eine Brille durch die Arbeit beschädigt wird:

§ 8 Abs. 3 SGB VII bestimmt, dass auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als Gesundheitsschaden (als Voraussetzung für einen Arbeitsunfall) gilt.
§ 27 Absatz 2 SGB VII regelt: In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
Mit Urteil vom 20.02.2001 (B 2 U 9/00 R) hat das Bundessozialgericht allerdings klar gestellt, dass der Anspruch nach § 27 Abs. 2 SGB VII begrenzt ist:
  • Ersatz ist nur für den tatsächlich entstandenen Schaden zu leisten und
  • es besteht kein Anspruch auf Ersatz für Luxusausführungen.
Die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze für die Rechts- und Verwaltungspraxis daher folgende Regelungen beschlossen:
  • Für Brillengläser werden die tatsächlich nachgewiesenen Wiederherstellungskosten erstattet (nachgewiesener Wert der beschädigten Brille ohne Zeitabschlag). Wenn kein Nachweis erbracht werden kann, ist die Nennung des Optikers ausreichend.
  • ·Die Kosten für die Brillenfassung werden bei fehlendem Nachweis der Kosten der beschädigten/zerstörten Brille bis zur Höhe von 100,00 Euro erstattet.
  • Wird der Wert der beschädigten/zerstörten Brille nachgewiesen, werden die Wiederherstellungskosten der Brillenfassung bis zur Höhe von 250,00 Euro erstattet. (Betrag wurde ab 1.1.2018 erhöht auf 300,00 EUR - Beschluss GFK 6.12.2017).
Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Entschädigungsleistungen ist aber, dass die Beschädigung oder der Verlust der Brille infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, d.h. dass die Brille zum Unfallzeitpunkt zweckentsprechend genutzt wurde.

Nach einer unfallbedingten Augenverletzung

gelten für die Versorgung mit einer Brille die Grundsätze für die Gewährung von Hilfsmitteln
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