BSG, Urteil vom 13. 12. 2005 – B 2 U 29/04 R
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https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127030
Keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil sich Veranstaltung nicht an alle Beschäftigten wandte (Karnevalsturnier in Norddeutschland):
...Der... Kläger ist Beschäftigter der.... Er nahm am 15. Februar 2004 an einem "Faschingsfußballturnier" teil und erlitt einen Unfall .... Das Turnier hatte die Betriebssportgemeinschaft des Unternehmens organisiert. Die Einladung des Vorsitzenden der Betriebssportgemeinschaft richtete sich an alle damals ca 1.600 Beschäftigten des Unternehmens. Während der Veranstaltung waren wie alljährlich ca 100 Teilnehmer anwesend. Für die teilnehmenden Mannschaften bestand Kostümzwang und galten besondere Spielregeln. Die Unternehmensleitung unterstützte die Veranstaltung finanziell. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab,...
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Das Faschingsfußballturnier, bei dem der Kläger verunglückte, war keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Veranstaltung zielte konzeptionell nicht auf eine Teilnahme aller, sondern nur eines Teils der Beschäftigen des Unternehmens ab. Das LSG hat mangels zulässiger und begründeter Rüge für das Bundessozialgericht bindend festgestellt, dass die Veranstaltung von ihrem Programm ("Faschingsfußballturnier") und ihrer Durchführung, zB Kostümzwang, her sich nur an einen begrenzten Ausschnitt von karnevalsbegeisterten Beschäftigten und nicht an alle Beschäftigten des Unternehmens gewandt hat, es an den norddeutschen Betriebsstandorten des Unternehmens, insbesondere am Veranstaltungsort Kiel, keine nennenswerte Karnevalsbegeisterung gibt und auch bei der Ausschreibung des Turniers nicht zu erwarten war, dass sich eine solche entwickeln würde. ...
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Soweit der Kläger zur Begründung seiner Revision ausführt, ... bezieht er sich wohl auf die Rechtsprechung des Senats zum Vertrauensschutz von Teilnehmern ggf schwach besuchter betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 11). Aber auch aufgrund eines solchen Vertrauensschutztatbestandes kann ein sachlicher Zusammenhang seines Unfalls mit seiner versicherten Tätigkeit nicht bejaht werden. Denn tatsächliche Feststellungen, aus denen sich ein schutzwürdiges Vertrauen seinerseits hätte ergeben können, hat der Kläger weder ausgehend von den Feststellungen des LSG noch in Verbindung mit entsprechenden Rügen vorgebracht. Er hat nur auf seine "Parallelwertung in der Laiensphäre" verwiesen, dass es sich "bei dem Faschingsfußballturnier um eine von dem Willen seines Arbeitgebers getragene Gemeinschaftsveranstaltung" gehandelt habe...
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Billigt und fördert die Unternehmensleitung lediglich die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an einem Fußballturnier in deren Freizeit, ohne selbst irgendwelche Leitungs- und Organisationsfunktionen dabei zu übernehmen, liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit kein Versicherungsschutz vor. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 - UVR 008/2007 - 547 -
BSG-Urteil vom 15.11.2016 B 2 U 12/15 R
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190335
"...Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Beschäftigten angeboten worden ist, ergibt sich nicht schon aufgrund der für den Senat bindenden, da nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Fußballturnier im hausinternen Intranet angekündigt worden ist und sämtliche Mitarbeiter der S. Bank an der unternehmensweiten Veranstaltung teilnehmen konnten. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass sich die Einladung zum Fußballturnier vom 21.1.2010 an "Fußballfans und Kicker" richtete, die Veranstaltung Wettkampfcharakter hatte und darauf abzielte, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.
Bei der notwendigen Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, dass das Fußballturnier nicht in ein Veranstaltungsprogramm integriert war. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht. Ein Fußballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Hingegen ist die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 20 ff). Das ist hier der Fall. Nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) sah die Veranstaltung für die nicht als Fußballspieler teilnehmenden Personen keine weiteren Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers vor. Für diesen Personenkreis stand vielmehr die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung. Den nicht fußballspielenden Teilnehmern war es freigestellt, den Tag des Fußballturniers jedenfalls bis zur Abendveranstaltung nach Belieben zu verbringen. Die Möglichkeit für die Teilnehmenden, den Tag in B. jeweils individuell zu gestalten, lässt zugleich zweifelhaft erscheinen, dass die Veranstaltung insgesamt dazu beitragen konnte, das "Wir-Gefühl" im Betrieb zu stärken (hierzu noch unten).
Schließlich scheidet im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hier jedenfalls auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (Externe, hier Familienangehörige und Bekannte) offenstand. In Übereinstimmung mit dem LSG ist eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Veranstaltungen, an denen im Wesentlichen nicht nur Beschäftigte, sondern auch externe Personen teilnehmen (dürfen), nicht mit der Zielsetzung des für Beschäftigte während der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eingeräumten Versicherungsschutzes zu vereinbaren. ..."
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