BSG-Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03
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Ungeachtet des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung, der die Beklagte verpflichtet hatte, "unter Anerkennung des Ereignisses vom ... als Arbeitsunfall die gesetzlichen Entschädigungsleistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen", hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Begehrens keine Leistungs-, sondern eine Feststellungsklage erhoben.
Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, ging es ihm zunächst nur um die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können.
Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen" oder "die gesetzlichen Leistungen zu erbringen", hat in dieser Situation keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der beantragten Feststellung ergeben.
Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden.
Denn die in § 130 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen der Kläger eine oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe kann in diesem Fall vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden.
Geht es nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall ist sowie um die Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach, steht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche der in Frage kommenden Leistungen (Krankenbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente ua) im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf zu erbringen sind.
Auch handelt es sich nur teilweise um Geldleistungen und im Übrigen um Sachleistungen, die einer Zuerkennung durch Grundurteil von vornherein nicht zugänglich sind (wie hier: BSG SozR 1500 § 130 Nr 2; Pawlak in: Hennig, Kommentar zum SGG, Stand 2003, § 130 RdNr 34 ff; anders zum Teil noch BSGE 65, 138, 144 = SozR 2200 § 539 Nr 133 S 399; BSG SozR 3-1500 § 145 Nr 2 S 3)... "