Innere Ursache

Unfall aus innerer Ursache

Bedeutung für die Entschädigung der gesetzlichen Unfallversicherung

Vereinfacht erklärt (juristisch ungenau!): Der Versicherungsfall Arbeitsunfall setzt voraus, dass eine versicherte Ursache "von außen" auf die Versicherten eingewirkt hat und der deswegen eingetretene Unfall nach allgemeiner medizinischer Kenntnis als Ursache des Gesundheitsschadens zu werten ist. Schicksalhafte Geschehen, die ihre Ursache im Körper der Versicherten haben und zufällig während einer versicherten Tätigkeit eintreten, können, selbst wenn sie zu einem Unfall und sogar zu weiteren Verletzungen führen, keine Arbeitsunfälle sein. Ausnahme: besondere mitwirkende Betriebsgefahr, zum Beispiel bei der Zurücklegung von versicherten Wegen.

Althergebrachte -überholte - Rechtsprechung:

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen ( § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
 
Das Tatbestandsmerkmal "von außen auf den Menschen einwirken" soll ausdrücken, daß ein aus innerer Ursache kommendes Geschehen nicht als Unfall anzusehen ist; das Merkmal dient somit der Abgrenzung eines äußeren Vorganges von krankhaften Veränderungen im Inneren des menschlichen Körpers.
 
Zur Anerkennung des Zusammenhangs eines Ereignisses mit einem Gesundheitsschaden genügt es nicht, wenn das Ereignis nur der äußere Anlaß, die Gelegenheitsursache für das Hervortreten einer bereits vorhandenen Erkrankung ist.
 
Um solche Ereignisse handelt es sich, wenn die Unfälle Folge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen sind, was dann der Fall ist, wenn die körpereigene Ursache zwangsläufig zu dem eingetretenen Unfallverlauf geführt hat (vgl. BSG SozR 3- 2200 § 548 Nr. 15; SozR 2200 § 548 Nr. 75; 81).
 
Die innere Ursache muß mit Wahrscheinlichkeit die allein wesentliche Bedingung des Unfalls gewesen sein (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 14), sie muß als solche - ebenso wie betriebsbedingte Ursachen - mit Gewißheit bewiesen sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; Urteil vom 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - = USK 88 25; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, a.a.O.).

 Aktuelle BSG-Entscheidung:

 

Urteil des BSG vom 17.12.2015  B 2 U 8/14 R:  sozialgerichtsbarkeit.de

„...Das Umfallen und der Aufprall des Klägers auf den Bahnsteig war danach jedenfalls nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden.
 
Wie ausgeführt, ist den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163SGG bindenden Feststellungen des LSG lediglich zu entnehmen, dass sich der Kläger auf dem Bahnsteig befand.
 
Das LSG konnte jedoch nicht feststellen, von welchen konkreten Umständen das Unfallereignis begleitet war. Insbesondere steht nicht fest und ist nach den insoweit unangegriffenen Beweiswürdigungen des LSG auch nicht mehr feststellbar, ob der Kläger unmittelbar vor dem Ereignis sich bewegt hat, sodass er dabei möglicherweise stolperte oder ausrutschte, oder ob er aus dem Stand umfiel, ob er angerempelt wurde, gegen eine Vitrine stieß, ob die Bodenverhältnisse auf dem Bahnsteig den Sturz bewirkten oder ob ggf eine (innere) Erkrankung bestand.
 
Mithin ist nicht feststellbar, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls auf den Kläger eingewirkt haben.
 
Damit kann auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll...“
 
 
Ein weiteres Beispiel: Idiopathisches Herzflimmern beim Schulsport führte schicksalhaft zu schwersten Komplikationen (schwerster Hirnschaden und appallisches Syndrom), Sturz infolge von Ohnmacht beim Fußballspielen hat zu keinen Gesundheitsschäden geführt. LSG BB L3U192/18, 10.12.2020
Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 0 Besucher